Behandlungsvertrag & AGB's

Mit dem vereinbarten Termin stimmen Sie den AGB's der Praxis Fuhrmeister automatisch zu.

 

Wenn Sie einen Termin mit uns vereinbart haben, wurden sie über mehrere Möglichkeiten bezüglich der AGB's der Praxis Fuhrmeister informiert:


Auf der Internetseite www.osteopathie-fuhrmeister.de unter AGB's zu lesen 

 

Hinweis per Telefon bei Terminvergabe auf die AGB's

 

Hinweis auf Ihrem persönlichen Terminzettel


Aushang im Wartezimmer.


 

Somit ist der Vertrag zwischen Ihnen und der Praxis Fuhrmeister rechtskräftig.

 

 

1) Honorar und Rechnungsstellung

 

Eine Behandlung kostet derzeit zwischen 60 und 75 Euro, je nach Diagnose bzw. Indikation und der daraus resultierenden Behandlung.

Sollte der Patient nach Terminabsprache den Termin nicht wahrnehmen können, so hat er den Termin bis zu 24 Stunden vor Behandlungstermin abzusagen. Andernfalls sind die vorstehenden Behandlungskosten zu zahlen.

Das vereinbarte Honorar ist im Anschluss an jede Behandlung in bar zu entrichten. Die Praxis Fuhrmeister stellt über den gezahlten Betrag eine Quittung aus. Sollte das Honorar nicht im Anschluss an die Behandlung, sondern im Ausnahmefall per Rechnungsstellung erfolgen, dann ist der vereinbarte Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung unter Angaben des Namens und der Rechnungsnummer auf das nachstehende Konto der Praxis Fuhrmeister zu zahlen:

Commerzbank AG
IBAN: DE98 8004 0000 0609 8040 00

BIC: COBADEFFXXX.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Patient in Verzug und trägt somit auch die Zinsen sowie die Kosten des Mahn- und Eintreibungsverfahrens (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten). Bei Rechnungen, die anderen Parteien durch die Praxis Fuhrmeister ausgestellt werden, ist der ausgewiesene Rechnungsbetrag ebenso innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung unter Angaben des Namens und der Rechnungsnummer auf das nachstehende Konto der Praxis Fuhrmeister zu zahlen:

Commerzbank AG
IBAN: DE98 8004 0000 0609 8040 00

BIC: COBADEFFXXX.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich die Partei in Verzug und trägt somit auch die Zinsen sowie die Kosten des Mahn- und Eintreibungsverfahrens (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten). Die Rechnung enthält Angaben zu Namen und Anschrift des Patienten/der Partei.
Aus Beweis- oder Erstattungsgründen durch einen Kostenträger kann auch eine Ausfertigung der Rechnung, welche die vollständige Diagnose, jede Einzelleistung (Therapiespezifizierung) mit der entsprechenden GebüH-Ziffer, jeden Einzelbetrag und Angaben über Heilmittel enthält, vereinbart werden. Eine solche bedarf jedoch vorab eines schriftlichen Auftrages des Patienten, da diese Rechnungsform bereits den Bruch der Vertraulichkeit und Verschwiegenheitspflicht darstellt.

 

2) Kostenerstattung durch Dritte

 

Die gesetzlichen Krankenversicherungen übernehmen in der Regel zu Teilen die Kosten einer osteopathischen Behandlung. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld über Art und Weise des Vorgehens Ihrer Krankenkasse. Die meisten gesetzlichen Kassen verlangen zur Abrechnung ein Empfehlungsschreiben des behandelnden Arztes. Im Nachhinein kann keine Quittung/Rechnung mehr geändert werden. Sofern Sie privat versichert sind oder eine private Zusatzversicherung abgeschlossen haben, die Heilpraktikerleistungen beinhaltet, kann eine vollständige oder teilweise Erstattung der Kosten möglich sein. Die Höhe der Erstattung richtet sich hierbei nach der jeweiligen Versicherung und dem Vertrag. Die Kostenerstattung durch eine Krankenversicherung erfolgt unabhängig von dem zwischen der Praxis Fuhrmeister und dem Patienten abgeschlossenen Behandlungsvertrag. Beihilfeberechtigte erhalten je nach Fall Beihilfe zu Heilpraktikerleistungen.
Hier gibt es Unterschiede, Leistungsbegrenzungen und –einschränkungen. Die Höhe der Behandlungskosten richten sich immer nach dem abgeschlossenen Behandlungsvertrag, unabhängig davon, wie viel durch einen Dritten (z.B. Krankenkasse) erstattet wird. 

 

3) Rechtswahl

 

Die Praxis Fuhrmeister teilt hiermit mit, dass für den Bereich des Honorars, der Kostenerstattung, der Rechnungen andere Parteien, etwaiger Verzugszinsen und Kosten der Rechtsverfolgung ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet.